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Gericht: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Beschluss verkündet am 23.04.2003
Aktenzeichen: 8 L 279/02
Rechtsgebiete: PersVG M-V
Vorschriften:
PersVG M-V § 18 |
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss
Az.: 8 L 279/02
In der Personalvertretungssache
wegen Wahlanfechtung
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ohne mündliche Verhandlung am 23. April 2003 in Greifswald durch
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 05.09.2002 wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt die Teilanfechtung der am 10.10.2001 durchgeführten Wahl der zu 1. beteiligten Personalvertretung. Der Leiter der betroffenen Dienststelle ist der Beteiligte zu 2.
Das Verwaltungsgericht hat durch den hier angefochtenen Beschluss die Wahl zur Gruppe der Arbeiter bei dem Beteiligten zu 1. antragsgemäß für ungültig erklärt.
Beide Beteiligte beantragen im Beschwerdeverfahren sinngemäß, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 7. Kammer - vom 05.09.2002 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Wesentlichen besteht Streit über die Frage, ob das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil er innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 PersVG M-V die Wahl lediglich "fristwahrend" angefochten, Gründe für die Anfechtung aber erst später dargelegt hat.
Durch Schriftsätze vom 18.12.2002 und 28.03.2003 haben alle Verfahrensbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die erstinstanzliche Entscheidung und den sonstigen Inhalt der Akten einschließlich der beigezogenen Wahlunterlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2., über die gemäß §§ 87 Satz 2 PersVG M-V, 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG mit Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, ist zulässig. Sie ist rechtzeitig eingelegt und begründet worden. In der Sache ist ihr stattzugeben, weil der Wahlanfechtungsantrag unzulässig ist.
Die Beschwerde ist entgegen der von den Beteiligten zu 1. und 2. ursprünglich vertretenen, inzwischen aber zu Recht aufgegebenen Auffassung nicht verspätet begründet worden. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Beschwerde zwei Monate, jeweils beginnend mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung (vgl. §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung vom 27.07.2001 (BGBl. I, 1887)). Die frühere Fassung, wonach die Beschwerdebegründungsfrist einen Monat ab Einlegung der Beschwerde betrug (vgl. §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 a.F. ArbGG iVm. § 519 Abs. 2 Satz 2 a.F. ZPO) und an der sich erkennbar noch die Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Entscheidung orientiert hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr anzuwenden. Die erstinstanzliche Entscheidung ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2002 ergangen und den Beteiligten am 16.09.2002 zugestellt worden. Danach lief die Beschwerdefrist am 16.10.2002 und die Beschwerdebegründungsfrist am 18.11.2002, einem Montag, ab. Diese Fristen sind jeweils eingehalten worden. Die Beschwerdeschrift ist am 15.10.2002, die Begründung am 18.11.2002 eingegangen. Über den von den Beteiligten (vorsorglich) gestellten Wiedereinsetzungsantrag ist danach nicht mehr zu befinden; es bedarf keiner Wiedereinsetzung.
Die Beschwerde ist in der Sache erfolgreich, weil der Wahlanfechtungsantrag mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig und deshalb abzulehnen ist. Für eine ordnungsgemäße Wahlanfechtung nach § 18 PersVG M-V ist es erforderlich, dass der Anfechtende innerhalb der Anfechtungsfrist darlegt, aus welchen Gründen gegen welche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden sein soll (vgl. zu § 22 NW LPVG: BVerwG, Beschluss vom 13.05.1998 - 6 P 9.97 -, E 106, 378 mwN. ; Vogelgesang/Bieler/Schroeder-Printzen/Stange, LPersVG M-V, § 18 Rdn. 53; Grabendorff/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 9. Aufl., § 25 Rdn. 26). Dem Verwaltungsgericht ist allerdings insoweit beizupflichten, als dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 PersVG M-V ein Begründungserfordernis nicht zu entnehmen ist. Diese Betrachtungsweise berücksichtigt jedoch nicht genügend, dass eine Personalratswahl gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V nur anfechtbar ist, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wahlart oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist. Außerdem ist in §§ 87 Abs. 2 PersVG M-V, 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG festgelegt, dass die Verfahrensbeteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass zu einer ordnungsgemäßen Wahlanfechtung die Darlegung wenigstens eines Anfechtungsgrundes im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V gehört.
Nur so kann verhindert werden, dass durch unsubstantiierte Angriffe die Gültigkeit der Wahl und der Bestand des Wahlergebnisses über einen längere Zeitraum offen bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1992 - 6 P 9.91 -, Buchholz 251.5 § 22, HePersVG Nr. l; Fischer/Goeres, GKÖD, Band V Teil 2, K § 25 Rdn. 34 mwN.).
Danach liegt hier keine ordnungsgemäße Wahlanfechtung vor, ohne dass es darauf ankommt, welche Anforderungen im Einzelnen an die Darlegung des Anfechtungsgrundes zu stellen und inwieweit nach Ablauf der Anfechtungsfrist Ergänzungen möglich sind. Denn im vorliegenden Verfahren ist innerhalb der Anfechtungsfrist nicht einmal andeutungsweise ausgeführt worden, was falsch gemacht worden sein soll.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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